Schlossmauer Tuebingen

Gleiche Würde, gleiche Rechte – außer im Krieg?

Seit Februar 2022 ist der Krieg zurück in Europa. Wenn die die russische Armee ein NATO-Land angreift ist Deutschland als Bündnismitglied zum Beistand verpflichtet. Das Parlament könnte die Wehrpflicht wieder einsetzen und im Prinzip eine ganze Generation zum Waffendienst verpflichten. Nein, nur die halbe Generation: Frauen sind explizit ausgenommen. Ausgerechnet das Grundgesetz diskriminiert hier zwischen den Geschlechtern. Ist das noch gerecht? Und wollen wir überhaupt Menschen zum Kämpfen und Töten zwingen? Ich finde, wir sollten zumindest darüber diskutieren – bevor der Ernstfall eintritt.

Auf dieser Webseite finden Sie meine Gedanken und Vorschläge zu einer Reform von Artikel 12a des Grundgesetzes („Wehrpflicht“). Sie ist seit 2011 ausgesetzt – kann aber durch Parlamentsbeschluss jederzeit wieder eingesetzt werden.

Unser Grundgesetz braucht ein Update

Jahrzehntelange Angleichung der Rechte und Pflichten für Frauen und Männer hat viel Fortschritt gebracht. Bei der Wehrpflicht behandelt unser Grundgesetz die Geschlechter jedoch immer noch ungleich. Zwar stellt Art. 4 (3) fest: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden […]", und auch Art. 12a erlaubt eine Verweigerung aus Gewissensgründen. Aber wer die staatlichen Gewissensprüfungen der Anfangszeit erlebt hat, weiß, dass die sehr restriktiv gehandhabt werden kann. Und wenn im Verteidigungsfall Not am Mann ist, wäre das sicher der Fall. Frauen dagegen dürfen „auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden“.

Warum kann das nicht auch für Männer gelten? Wo bleiben die gleichen Rechte und Pflichten im Kriegsfall, wo es um Leben und Tod geht? Ich stelle daher die folgende Neufassung des Art. 12a zur Diskussion – und begründe dies anschließend ausführlicher.

Ein Vorschlag zur Diskussion:

Art 12a GG

(1) Männer Deutsche können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. ...

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen Deutsche vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie Deutsche dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. ...

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12a.html

Meine ausführliche Begründung findet ihr hier.


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