Schlossmauer Tuebingen

Erste Version (Mai 2023)
Willkommen bei Martin Rojahn

Ich bin Physiker, Ingenieur und Familienmensch.
Auf dieser Webseite finden Sie meine Gedanken und Vorschläge zu einer Reform des GG Artikel 12a.

Unser Grundgesetz braucht ein Update

Jahrzehntelange Angleichung der Rechte und Pflichten für Frauen und Männer hat viel Fortschritt erreicht. Bei der Wehrpflicht behandelt unser GG Männer und Frauen jedoch immer noch ungleich. Zwar stellt Art 4 (3) fest: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. …" Der Art 12a erlaubt jedoch für Männer eine Wehrpflicht, während Frauen ausdrücklich nicht zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden dürfen. Jahrzehntelang mussten sich so wehrpflichtige Männer einer staatlichen Gewissensprüfung unterziehen, wenn sie den Waffendienst verweigerten. Im hoffentlich nie eintretenden Verteidigungsfall ist zu erwarten, dass dies sehr restriktiv gehandhabt wird.

Warum kann daher nicht auch für Männer gelten, was für alle Frauen – ohne staatliche Gewissensprüfung – im Art 12a schützend geregelt ist? Sind Männer im Verteidigungsfall weniger wert als Frauen? Das ist heute nicht mehr zu begründen. Seit 2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt – sie kann durch Parlamentsbeschluss jederzeit wieder eingesetzt werden. Die hier vorgeschlagene Änderung des GG würde grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten für Männer und Frauen sicherstellen.

Ein Vorschlag zur Diskussion:

Art 12a GG

(1) Männer Deutsche können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. ...

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen Deutsche vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie Deutsche dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. ...

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12a.html


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